Stellungnahmen zu Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen:
Vor Erteilung der Genehmigung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Gentechnikgesetz verpflichtet, eine Stellungnahme von der zuständigen Landesbehörde, in Sachsen dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL), einzuholen. Im Rahmen dieser Stellungnahme werden die Landesdirektion Sachsen und die jeweils örtlich zuständigen Landratsämter bzw. kreisfreien Städte sowie das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie um Zuarbeit zu Fragen des Bodenschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes und zu Abfallfragen gebeten. Diese Behörden besitzen jedoch keine Zuständigkeiten im Bereich Gentechnik.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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Sachsen (14) | 11.85°/50.184° | 15.084°/51.711° |
Regionalschlüssel |
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Verweise und Downloads
Querverweise (1)
Überwachung von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen
Um dem im GenTG verankerten Schutzgedanken umfassend Rechnung zu tragen, werden gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten sowie Freilandversuche regelmäßig überwacht. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Schutz der Beschäftigten (Gesundheits- und Arbeitsschutz) beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sowie der Verhinderung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO in die Umwelt.
Zur Gewährleistung einer höchstmöglichen Sicherheit der gentechnischen Anlagen (Labore, Tierhaltungsräume, Gewächshäuser) im Freistaat Sachsen, werden alle zur gentechnischen Anlage gehörenden Räume durch das SMEKUL und den bei Anmeldungen und Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden vor Inbetriebnahme auf ihren sicherheitstechnischen Zustand kontrolliert. Der Betrieb einer gentechnischen Anlage darf erst aufgenommen werden, wenn alle gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Im Rahmen regelmäßig wiederkehrender präventiver Kontrollen wird überprüft, ob allen sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen auch nach erfolgter Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung nachgekommen wird. Dabei wird besonders auf die Einhaltung der sog. Containmentbedingungen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die Entsorgung des Abfalls sowie die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht der gentechnischen Arbeiten geachtet. Die in der GenTAufzV festgelegte Dokumentationspflicht ermöglicht eine Kontrolle der in der gentechnischen Anlage durchgeführten angemeldeten oder genehmigten Arbeiten. Dies ist insbesondere bei weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 von Bedeutung, da hierbei keine erneute Anzeige erforderlich ist.
Die Risikobewertung der bei diesen Arbeiten verwendeten Organismen obliegt allein dem Betreiber.
Übergeordnete Objekte (1)
- Vollzug des Gentechnikgesetzes (GenTG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
- Pflege der vollzugsunterstützenden Gentechnik-Datenbank
- Stellungnahmen von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen
- Fachliche Begleitung von Studien im Bereich Bio- und Gentechnologie
- Entwicklung/Umsetzung des Programms "Monitoring von transgenen Organismen" [EU-RL 2001/18/EG]
- Öffentlichkeitsarbeit
Identifikator des übergeordneten Metadatensatzes |
8F590A2A-E7E2-11D5-9350-0048543011FC |
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Kontakt
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Strahlenschutz, Gentechnik, Chemikalien Bio- und Gentechnologie/ Chemikalien
Wilhelm-Buck-Str. 2
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Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Strahlenschutz, Gentechnik, Chemikalien Bio- und Gentechnologie (Frau Riedel)
Wilhelm-Buck-Str. 2
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Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Strahlenschutz, Gentechnik, Chemikalien Bio- und Gentechnologie (Herr Dr. Mücke)
Wilhelm-Buck-Str. 2
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Fachinformationen
Zusatzinformationen
Weitere rechtliche Grundlagen |
Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) Gentechnikgesetz (GenTG) ZKBS-Verordnung (ZKBSV) |
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Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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Schlagworte
Suchbegriffe | Biotechnologie Gentechnik Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) Gentechnikgesetz Gentechnikgesetz (GenTG) |