Verweise
Datenbezüge (4)
Hier finden Sie den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten.
Seit Juni 2002 ist das Saarländische Bodenschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz nimmt die den Ländern eröffneten Kompetenzen wahr, in Form von landesrechtlichen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.
Das Gesetz regelt unter anderem:
die Verpflichtung für alle öffentlichen Stellen, bei Baumaßnahmen die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen,
die Wiederbelebung ehemals genutzter Flächen vor Inanspruchnahme neuer Flächen,
die Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen in einem Kataster sowie die Einrichtung eines Bodeninformationssystems und einer Bodenprobenbank.
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten) regelt:
die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz wahrnehmen,
Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen,
die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,
die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik nach § 18 des Bundes- Bodenschutzgesetzes.
Das Wasserbuch ist ein gesetzlich vorgeschriebenes behördliches Register, das vom MfU geführt wird und von jedermann eingesehen werden kann. Hier werden insbesondere eingetragen, sofern es sich nicht um Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung handelt: Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte und Befugnisse im Hinblick auf Grundwasserbenutzungen, Abwassereinleitungen usw.; Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete