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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 14.08.2012, gegenwärtige Aktualität unklar
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 12 vom 12. September 1967 (HmbGVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:
1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 12" wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.
3.2 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.
3.3 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
3.4 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
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