Bebauungspläne (Verbindliche Bauleitpläne) sind rechtsverbindliche Pläne, zu denen Baustufenpläne, Teilbebauungspläne, Durchführungspläne und seit 1962 die heutigen Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz (BBauG) bzw. ab 1986 nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu zählen sind. Die Bebauungspläne bestehen aus dem Gesetzes- bzw. Verordnungstext mit den textlichen Festsetzungen, einer Begründung sowie (in der Regel) der Planzeichnung. Bebauungspläne treffen für kleinere Gebiete die verbindlichen Festsetzungen für die Bebauung und sonstige Nutzung der Grundstücke. Sie sind aus dem Flächennutzungsplan (Vorbereitender Bauleitplan) zu entwickeln.
Die Rasterdaten in Form von gescannten Plänen werden über das Stadt- und Landschaftsportal (Linkadresse siehe unter Verweise) als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt. Die textlichen Festsetzungen und die Begründungen sind den Bilddateien in Form von Textdokumenten (Pdf-Dateien) zugeordnet.
Auskunft zu den einzelnen Bebauungsplänen und den Bebauungplänen im Verfahren erteilt das jeweils zuständige Bezirksamt. WBZ entscheidet über die konkrete Zuständigkeit. Die Linkadressen zu den Stadtplanungsabteilungen der Bezirksämter stehen unter Verweise.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
---|---|---|
Hamburg, Bezirk Bergedorf | 10.051°/53.395° | 10.325°/53.526° |
Hamburg (02) | 8.421°/53.395° | 10.326°/53.964° |
Regionalschlüssel |
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Koordinatensystem |
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Verweise und Downloads
Querverweise (2)
Die Rasterdaten in Form von gescannten Plänen werden über das Stadt- und Landschaftsportal (Linkadresse siehe unter Verweise) als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt. Die textlichen Festsetzungen und die Begründungen sind den Bilddateien in Form von Textdokumenten (Pdf-Dateien) zugeordnet.
Auskunft zu den einzelnen Bebauungsplänen und den Bebauungplänen im Verfahren erteilt das jeweils zuständige Bezirksamt. WBZ entscheidet über die konkrete Zuständigkeit. Die Linkadressen zu den Stadtplanungsabteilungen der Bezirksämter stehen unter Verweise.
Diese zentrale Datenhaltung erlaubt aber gleichzeitig eine dezentrale Fortführung und Pflege der Datenbestände durch den jeweiligen Sachbearbeiter an seinem Arbeitsplatz mit den dort zur Verfügung stehenden GIS/CAD- Arbeitsplätzen und ¿ Systemen (z. B. WS Landcad, ArcGIS), setzte aber die Entwicklung und Einrichtung vereinheitlichter und abgestimmter Datenaustausch- und Aktualisierungsprozesse voraus. Die Verantwortlichkeit sowie der technische Zugriff auf die Daten verbleiben bei den Dateneigentümern.
Untergeordnete Objekte (101)
Bezirk: Bergedorf, Stadtteil: Neuengamme, Kirchwerder, Moorfleet, Ortsteil: 606,607,612
Teil1:
Stadtteil: Lohbrügge, Bergedorf, Ochsenwerder, Reitbrook, Allermöhe, Billwerder, Moorfleet, Tatenberg, Spadenland, Ortsteil: 601, 602, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614
Teil2:
Stadtteil Lohbrügge, Bergedorf, Bergedorf, Curslack, Allermöhe,
Ortsteil: 601, 602, 603, 604, 610
Teil3:
Stadtteil: Neuengamme, Kirchwerder, Ochsenwerder, Reitbrook,
Ortsteil: 606, 607, 608, 609
Teil4:
Stadtteil: Curslack, Altengamme, Neuengamme, Kirchwerder,
Ortsteil: 604, 605, 606, 607
Bezirk: Bergedorf, Stadtteil: Bergedorf, Ortsteil: 602, 603.
Bezirk: Bergedorf,
Teil1:
Stadtteil: Lohbrügge, Ortsteil: 601
Teil2:
Stadtteil: Lohbrügge (Boberg), Ortsteil: 601
"2. In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 10,5 m über Normalnull nicht überschreiten."
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 4991 der Gemarkung Allermöhe-über die Flurstücke 3692, 3025 und 3024, Nordgrenzen der Flurstücke 3024, 3025 und 3692, über das Flurstück 3692 der Gemarkung Billwerder-über die Flurstücke 4990, 4981, 4967, 4965 und 4418, Ostgrenze des Flurstücks 4965, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4966, Südostgrenze des Flurstücks 4969, Ostgrenzen der Flurstücke 4974 und 3151, Südgrenzen der Flurstücke 3151 und 4975, über die Flurstücke 4975 und 3120 der Gemarkung Allermöhe.
1. Hinter Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3, 4 und 5 eingefügt:
"3. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1764), geändert am 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2665), sowie für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden ausgeschlossen. Einrichtungen für die Kinderbetreuung sind ausnahmsweise zulässig.
4. In den Industriegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), und für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
ausgeschlossen. Einrichtungen für die Kinderbetreuung sind ausnahmsweise zulässig.
5. In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren Leiters der 110 KV-Leitung sind Einrichtungen der Kinderbetreuung unzulässig."
2. Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 6 bis 15
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Altengammer Elbdeich - West- und Nordgrenze des Flurstücks 2779, Westgrenzen der Flurstücke 996 bis 1000, West- und Nordgrenze des Flurstücks 470 - Nordgrenzen der Flurstücke 959 (Kirchenstegel), 1115, 2223, 2222, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2221 der Gemarkung Altengamme.
Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 2785 und 2719, über das Flurstück 2771, Nordgrenzen der Flurstücke 2486 und 2487, Ostgrenze des Flurstücks 2487, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2490, über das Flurstück 431, Nordgrenzen der Flurstücke 2492, 2493, 437, 721, 860 und 861, über die Flurstücke 441, 442 und 2495 (Altengammer Marschenbahn), Ostgrenze des Flurstücks 1317, über das Flurstück 2268, Nordgrenze des Flurstücks 2134, über das Flurstück 2134, Ostgrenzen der Flurstücke 2134 und 2267 der Gemarkung Altengamme - Altengammer Elbdeich - Ostgrenze des Flurstücks 2132 (Neuengammer Hausdeich), über das Flurstück 4782, Südgrenzen der Flurstücke 930, 1771, 1181, 1204, 1869, 4577, 1216, 924, 2392 und 2905, über das Flurstück 909, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2199, Südgrenze des Flurstücks 2195 (Neuengammer Marschenbahn), über das Flurstück 2195, Westgrenzen der Flurstücke 2961, 1188 und 3934, über das Flurstück 801 (Neuengammer Hausdeich), Westgrenze des Flurstücks 4654, über das Flurstück 4596 (Dove-Elbe) der Gemarkung Neuengamme - über das Flurstück 981 (Dove-Elbe), Westgrenze des Flurstücks 2483, über das Flurstück 2451 (Altengammer Hausdeich), Westgrenzen der Flurstücke 2784 und 2785 der Gemarkung Altengamme.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 5487, 5628 und 5302, - Schleusengraben - Südgrenze des Flurstücks 5331, Westgrenze des Flurstücks 437 (Weidenbaumsweg), über das Flurstück 4057 (Dusiplatz), Westgrenze des Flurstücks 437 der Gemarkung Bergedorf (Weidenbaumsweg).
"4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße mit Ausnahme des Flurstücks 4009 sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
5. Kerngebiete, in denen die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, werden als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt.
In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
1.Die Einleitung erhält folgende Fassung:
"Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:".
2.Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1.
3.Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt:
"2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
"2. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."
Pollhof-Bundesautobahn A25-Ostgrenzen der Flurstücke 4683, 4682, 2956, 3775, 3281 bis 3277, 4121, 3276, 3273 bis 3262, 3229 bis 3225, 3222 bis 3224 der Gemarkung Bergedorf-Achterschlag.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Vieriandenstraße - Alte Holstenstraße - Bergedorfer Schloßstraße - Südostgrenze des Flurstücks 569 der Gemarkung Bergedorf- Sachsentor - Bergedorfer Markt - Ostgrenze des Flurstücks 4073 der Gemarkung Bergedorf - Hinterm Graben - Wiebekingweg - Südgrenze des Flurstücks 656 der Gemarkung Bergedorf.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Friedrich-Frank-Bogen - Ladenbeker Furtweg - Westgrenzen der Flurstücke 2872, 295, 381 und 361 der Gemarkung Billwerder - Billwerder Billdeich - Oberer Landweg - Südgrenzen der Flurstücke 2415, 2358, 2365 und 2372 (Friedrich-Frank-Bogen) der Gemarkung Billwerder.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Am Bahnhof-über das Flurstück 193 der Gemarkung Bergedorf (Bahnanlagen) - Alte Holstenstraße-Nordwest - und Nordostgrenzen der Flurstücke 5379 und 219 der Gemarkung Bergedorf - Reetwerder - Nordostgrenzen der Flurstücke 220, 226 und 2031 der Gemarkung Bergedorf - Ernst-Mantius-Straße - Nordostgrenze des Flurstücks 225 der Gemarkung Bergedorf - Bille - Alte Holstenstraße - Südostgrenze des Flurstücks 490 der Gemarkung Bergedorf - Serrahn - Serrahnstraße - Weidenbaumsweg.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ernst-Mantius-Straße - Reetwerder - Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2235, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 5826, über das Flurstück 3582 (Bille), Südostgrenze des Flurstücks 3582 der Gemarkung Bergedorf.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Gojenbergsweg - über die Flurstücke 1482 und 1481, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1836 der Gemarkung Bergedorf.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 3315, über die Flurstücke 3315, 3314, 3315, 3317, 3319, 3321, 1063, 1081 und 1102, Nordostgrenze des Flurstücks 1082, Südostgrenze des Flurstücks 1082, über die Flurstücke 2015 (BAB Al), 2018, 2017, 1121, 1984, 1142, 1159, 1156, 1185, 1200, 1218, 1202, 1231, 1202, 1186, 1159, 1142, 1984, 1143 und 2018, Südwestgrenze des Flurstücks 2018, über das Flurstück 2015 (BAB A1), Südwestgrenze des Flurstücks 1083, über die Flurstücke 1083, 1082, 1102, 1081, 1063, 3321, 3319, 3317 und 3315 der Gemarkung Billwerder.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rieckweg-Westgrenzen der Flurstücke 1686,1807,1806,1808 und 2237, über das Flurstück 2237, Nordgrenze des Flurstücks 1689, über die Flurstücke 2237 und 2223, Nordgrenze des Flurstücks 2236, Westgrenzen der Flurstücke 1833 und 317, über das Flurstück 317, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1833, Nordgrenzen der Flurstücke 1373, 1372, 1371 und 1370, Nord-und Ostgrenze des Flurstücks 1369, Nordgrenzen der Flurstücke 2612, 2627 und 2628 der Gemarkung Curslack - Curslacker Heerweg - Rieckweg - über das Flurstück 1781 der Gemarkung Curslack.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dove-Elbe - Curslacker Brückendamm - Curslacker Neuer Deich - Curslacker Deich - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2330, Ostgrenze des Flurstücks 2885, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2438, Ostgrenzen der Flurstücke 2439, 1062 und 240 der Gemarkung Curslack.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Deich - Südgrenze des Flurstücks 2668 der Gemarkung Curslack - Dove-Elbe - Westgrenzen der Flurstücke 242 und 1645, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2329 der Gemarkung Curslack.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Deich - Curslacker Heerweg - Dove-Elbe, Westgrenzen der Flurstücke 3384, 3383 und 3379 der Gemarkung Curslack.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Durchdeich-Südgrenze des Flurstücks 6256, über die Flurstücke 5874, 167, 4944, Südgrenzen der Flurstücke 6256 und 4901 (Unterer Warwischer Wasserweg), über die Flurstücke 127 und 81, Nordgrenzen der Flurstücke 4901 und 4942 der
Gemarkung Kirchwerder-Durchdeich-Nordgrenze des Flurstücks 5727, Ostgrenzen der Flurstücke 5727, 5728, 4748, 5729, 5730, 4747, 5366 bis 5368, 5393 bis 5396, über das Flurstück 130, Ostgrenzen der Flurstücke 4094 bis 4090 und 5524, Südgrenzen der Flurstücke 5524 und 4646 der Gemarkung Kirchwerder.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 592 der Gemarkung Ochsenwerder (Ochsenwerder Landscheideweg), über das Flurstück 4946, Nord-, West-, Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 172, Westgrenzen der Flurstücke 3865 und 173, über die Flurstücke 173 und 1745, Westgrenzen der Flurstücke 5526 und 8546 (Lauweg), über das Flurstück 8546, Westgrenzen der Flur
stücke 1976, 1748 (Nördlicher Ochsenwerder Sammelgraben) und 2610 (Nördlicher Ochsenwerder Sammelgraben), über die Flurstücke 2610, 126 und 127, Nordgrenze der Flurstücke 7937, 167, 7935 und 5921 (Sandbrack), Ostgrenze des Flurstücks 5921 (Sandbrack) über das Flurstück 8612 (Durchdeich), Westgrenzen der Flurstücke 9659, 9660 und 9644, über die Flurstücke 9644, 9662, 9646, 9112 und 9111, Ostgrenzen der Flurstücke 9111, 4035, 4197, 4701,4702, 4709, 7891 und 9516, über die Flurstücke 101, 3775, 9636, 9639 und 9638, Nordgrenze des Flurstücks 2609, über die Flurstücke 4186, 4119, 193 und 7511, Westgrenze des Flurstücks 8220, über das Flurstück 8220, Ostgrenze des Flurstücks 8220, über die Flurstücke 8552 und 6569, Ostgrenze des Flurstücks 6569, über das Flurstück 2518 (Fersenweg), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5411, über das Flurstück 8459, Südgrenze des Flurstücks 8460, über die Flurstücke 5475 und 8410, Südgrenzen der Flurstücke 8359, 8358, 8357, 8356, 8354, 8353, 8352 und 8351, über das Flurstück 8410, Ost-, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 6485, über das Flurstück 8743, Ostgrenzen der Flurstücke 7222, 7344 (Freegen), 7227 bis 7229, Nordgrenze des Flurstücks 8831, Ostgrenzen der Flurstücke 8831 bis 8836, Südgrenze des Flurstücks 8836, über das Flurstück 9068, Ostgrenze des Flurstücks 5857, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5858, Ostgrenzen der Flurstücke 9069 bis 9072, Südgrenze des Flurstücks 9072, über das Flurstück 2514 (Süderquerweg), Südgrenze des Flurstücks 5572, Westgrenzen der Flurstücke 5572 und 5561, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 9618, Südgrenzen der Flurstücke 8728, 8972, 8976, 8940, 8544, 9153 und 8222, Ostgrenzen der Flurstücke 7743 und 7744, Südgrenze des Flurstücks 7744, Ostgrenze des Flurstücks 4681, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5455, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8696, Ostgrenzen der Flurstücke 8697, 8620, 6623, 5386 und 5385, Südostgrenzen der Flurstücke 5384, 9565 und 9566, Südwestgrenze des Flurstücks 9566, über das Flurstück 182 (Durchdeich) der Gemarkung Kirchwerder - Südwestgrenzen der Flurstücke 2151 und 2609, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2609, 2608, 2607, 2606, 2605, 2604, 3619 und 3981, Südgrenzen der Flurstücke 2132 und 2119 (Südlicher Ochsenwerder Sammelgraben), über das Flurstück 2119, Nordwestgrenze des Flurstücks 2119 (Fünfhausener Schöpfwerksgraben), Südwestgrenzen der Flurstücke 2649 und 2116, Nordwestgrenze des Flurstücks 2116 der Gemarkung Ochsenwerder.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kirchenheerweg - Heinrich-Stubbe-Weg - Gose-Elbe - über die Flurstücke 7999 und 1308 (Kirchwerder Hausdeich), Südostgrenzen der Flurstücke 8001, 5654 bis 5650, 1175, 5758 bis 5756, 1176, über das Flurstück 1176, Südwestgrenzen der Flurstücke 4988 bis 4992, 5900 der Gemarkung Kirchwerder.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Gose-Elbe - Kirchwerder Landweg - Südwest- und Nord-westgrenze des Flurstücks 5404, Südwestgrenze des Flurstücks 1744, über die Flurstücke 6674 und 1769, Südost- und Südwestgrenzen der Flurstücke 6673 und 6672, Südwestgrenzen der Flurstücke 397, 6669, 7051, 7054 und 400, über die Flurstücke 7053 (Seefelder Schöpfwerksgraben), 4503 und 8642, Südwestgrenzen der Flurstücke 8641 und 4844, über die Flurstücke 1506, 2478, 6454, 387, 384 und 264, Südwestgrenzen der Flurstücke 6282, 90 und 9060, über das Flurstück 9060, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 7950, Südwestgrenze des Flurstücks 256, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 6069, Nordwestgrenze des Flurstücks 6278, über das Flurstück 651 (Heinrich-Osterath-Straße), Nordwestgrenze des Flurstücks 6286 der Gemarkung Kirchwerder.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchwerder Hausdeich - Südostgrenzen der Flurstücke 9669, 9533, 9670, Südost-, Südwest-, Nordwest-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 8418, Nordwestgrenzen der Flurstücke 9670 und 7662 der Gemarkung Kirchwerder.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Warwischer Hinterdeich - über das Flurstück 6472, Nord-, Ost-, Nord- und Südostgrenzen des Flurstücks 2055, Südost-und Südwestgrenzen des Flurstücks 6469 der Gemarkung Kirchwerder.
"8. In den Kerngebieten zwischen Hein-Möller-Weg-Sander Damm-Lohbrügger Markt-Ludwig-Rosenberg-Ring-sowie südlich des Ludwig-Rosenberg-Ring bis zu den Bahnanlagen beiderseits der Alten Holstenstraße zwischen Arbeitsamt und Finanzamt sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."
1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 16" wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. In den in der Anlage schraffierten Bereichen, begrenzt durch die Straßen Höperfeld, Höperstieg, Lohbrügger
Landstraße, Sander Damm und Ohlstücken, sind Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Maßgebend für die Art der baulichen Nutzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bergedorfer Straße-Ost- Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1658, über das Flurstück 1727 und Westgrenze des Flurstücks 1727 der Gemarkung Boberg-Am Langberg.
Redders zwischen der Kleingartenanlage Haempten e.V. im Westen, der Hamburger
Landesgrenze im Norden und dem Wohngebiet Tienrade im Osten (Bezirk Bergedorf,
Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze der Flurstücke 4498 und 4499, Nordwestgrenze der Flurstücke 4667 und 4361,
Ostgrenze des Flurstücks 4361, Reinbeker Redder, Westgrenze des Flurstücks 4498 der Gemarkung Lohbrügge.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Moorfleeter Hauptdeich - Bezirksgrenze - Bundesautobahn A1- Moorfleeter Deich - Tatenberger Weg - Kneidenweg - Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 1920 der Gemarkung Moorfleet.
611 und 612 sowie Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 132) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bundesautobahn A1- Bezirksgrenze - über die Flurstücke 675 (Andreas-Meyer-Straße), 1881 (alt: 1213) und 699, Nordwestgrenze des Flurstücks 1797, über die Flurstücke 1882, 1883 und 1884 (alt: 1213), sowie 1898 (alt: 1798) und 662 (Halskestraße), Westgrenze des Flurstücks 662, über die Flurstücke 662, 1799, 1885 bis 1883 (alt: 1213), 1887 und 1888 (alt: 1796), 1890 (alt: 1214), 1888 und 1889 (alt: 1796), 1905 (alt: 1523), Nordwestgrenze des Flurstücks 1819, Nordgrenze des Flurstücks 1632 der Gemarkung Billbrook - über das Flurstück 3712, Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 3710, über das Flurstück 3710 der Gemarkung Billwerder - über die Flurstücke 1358 und 1359 der Gemarkung Billbrook - über das Flurstück 1408 der Gemarkung Moorfleet - über die Flurstücke 2581, 3711, 3710 und 2003, Ostgrenze des Flurstücks 1534 (Feldhofe), über die Flurstücke 1534 und 1876 der Gemarkung Moorfleet - über die Flurstücke 2579, 2575 und 2577 der Gemarkung Billwerder - über das Flurstück 564 der Gemarkung Moorfleet.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Brennerhof - Südgrenze des Flurstücks 1742 - über das Flurstück 1742 - Südgrenze des Flurstücks 1742 - Südost- und Nordwestgrenzen des Flurstücks 1738 - Moorfleeter Kirchenweg - über die Flurstücke 1742, 506, 507, 1870, 1811 und 546 der Gemarkung Moorfleet - Sandwisch.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dove-Elbe - Südgrenze des Flurstücks 3967 der Gemarkung Neuengamme - Neuengammer Hausdeich - Südgrenze des Flurstücks 3978, Ostgrenze des Flurstücks 3979, Südgrenzen der Flurstücke 3979, 3899, 3900 und 2148, Westgrenze des Flurstücks 2148, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3937, Südgrenzen der Flurstücke 3950, 249, 4512, 3955 und 3923, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1142, Westgrenze des Flurstücks 3926 der Gemarkung Neuengamme - Neuengammer Hausdeich - Nordgrenzen der Flurstücke 4452 und 3920 der Gemarkung Neuengamme.
Ostgrenze des Flurstücks 729 der Gemarkung Reitbrook - Reitbrooker Hinterdeich - Wulfsbrücke - Gose - Elbe - über das Flurstück 481 der Gemarkung Reitbrook (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 609) wird festgestellt.
Planbezirk: Brookdeich
Planbezirk: Sanderstraße
Planbezirk: Schule Am Brink
Planbezirk: Schleusengraben - Curslacker Neuer Deich
Planbezirk: Straßenverbindung
zwischen Heinrich-Stubbeweg
und Curslacker Heerweg
Planbezirk: Kampchaussee - Billwerder Billdeich
Planbezirk: Entlastungsstraße Bergedorf
Planbezirk: Grünzug an der Schulenbrooksbek
von Schulenbrooksweg
bis Ernst-Henning-Straße
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Übergeordnete Objekte (1)
Die in den Planwerken der verbindlichen Bauleitplanung dokumentierten Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweise werden auf der Grundlage der aktuellen Örtlichkeit der Liegenschaftskarte (ALKIS) mit Hilfe von Fachapplikationen (AutoCAD + WS LANDCAD bzw. ArcGIS + GeoOffice) digitalisiert.
Das Projekt ist seit 2017 abgeschlossen und der XPlanungs-Datenbestand der Hamburger Bebauungspläne wird seitdem laufend aktualisiert.
Identifikator des übergeordneten Metadatensatzes |
BA2FE933-F3AE-4EF3-BE16-E471F857A179 |
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Nutzung
Nutzungsbedingungen |
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0Quellenvermerk: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg Bergedorf |
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Zugriffsbeschränkungen |
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen |
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Kontakt
Ansprechpartner
Bezirksämter Bezirksamt Bergedorf Dezernat 4 - Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Wentorfer Straße 38a
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Herausgeber
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) Hamburg
Neuenfelder Straße 19
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Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Fachliche Grundlage |
vergl. eGovernment Vorhaben "PLIS" |
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Zusatzinformationen
Weitere rechtliche Grundlagen |
Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baupolizeiverodnung vom 08.06.1938 (BPVO) |
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Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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Datenformat
Name | Version | Kompressionstechnik | Spezifikation |
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XPlanGML | 3.0 | ||
XPlanGML | 4.0 | ||
XPlanGML | 4.1 |
Schlagworte
INSPIRE-Themen | Bodennutzung |
ISO-Themenkategorien | Planungsunterlagen, Kataster |
Suchbegriffe | Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitplanung Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baupolizeiverodnung vom 08.06.1938 (BPVO) Bebauungsplan Geoinformation Infrastruktur, Bauen und Wohnen Raumbezogene Information Regionen und Städte |
Informationen zum Metadatensatz
Objekt-ID |
A0351EF5-0348-4C6B-BA1A-30D8B69E3F5B |
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Aktualität der Metadaten |
23.04.2020 |
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Sprache Metadatensatz |
Deutsch |
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Datensatz / Datenserie |
Datenserie |
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XML Darstellung |
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Ansprechpartner (Metadatum) |
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Metadatenquelle |
Hamburger Metadatenkatalog
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Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Hamburg
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