Nach der Hochwassermeldedienstvorschrift des Landes Brandenburg vom 9. 9. 1997 ist das LUGV verpflichtet, im Falle von Hochwasser an festgelegten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten Hochwasserwarnungen, -informationen und -vorhersagen zu erstellen und an einen abgestimmten Empfängerkreis zu senden. Sie werden in Textform erstellt; Hochwasserinformationen und -vorhersagen enthalten zusätzlich Tabellen mit Wasserstandsdaten und Angaben zu ausgerufenen Alarmstufen.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Krossener Busch" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 25.03.2002, geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 09.11.2015
Der Geodatensatz enthält alle nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BbgWG neu festgesetzten Überschwemmungsgebiete des Landes Brandenburg einschließlich der dazugehörenden Vorländer. Die nach DDR-Wasserrecht festgesetzten und aufgrund § 150 Abs.1 BbgWG als Rechtsverordnung weiter fortbestehenden Überschwemmungsgebiete sind hier nicht enthalten. Anmerkung: Es sind noch nicht alle potentiellen Überschwemmungsgebiete rechtlich festgesetzt. Das entsprechende Datendefizit ist der Registerkarte "Datenqualität" zu entnehmen.
Nach der Hochwassermeldedienstvorschrift des Landes Brandenburg vom 9. 9. 1997 ist das LfU verpflichtet, im Falle von Hochwasser an festgelegten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten Hochwasserwarnungen, -informationen und -vorhersagen zu erstellen und an einen abgestimmten Empfängerkreis zu senden. Sie werden in Textform erstellt; Hochwasserinformationen und -vorhersagen enthalten zusätzlich Tabellen mit Wasserstandsdaten und Angaben zu ausgerufenen Alarmstufen.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Görner See" des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 16.04.1996, geändert durch Verordnung vom 10.05.2011
Anordnung Nummer 1 über Naturschutzgebiete des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30.03.1961, zuletzt geändert durch Anordnung Nummer 4 vom 28.11.1983 in Durchführung des Paragraph 6 des Naturschutzgesetzes vom 04.08.1954
Mit Hilfe zweier Erosionskulissen werden die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wind bzw. Wasser ausgewiesen. Auf den als erosionsgefährdet ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind spezifische Bewirtschaftungsanforderungen gemäß der GAP-Konditionalitäten einzuhalten.