Verweise
Datenbezüge (6)
Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung" (LEP "Siedlung"), hat - ebenso wie der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt" (LEP "Umwelt"), - die Aufgabe, die Flächenansprüche an den Raum und die räumliche Verteilung der einzelnen siedlungsrelevanten Raumnutzungen unter Abwägung überörtlicher, raumrelevanter Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung veränderter Rahmenbedingungen -insbesondere demografische sowie ökonomische Strukturveränderungen - zu koordinieren und Vorsorge für einzelne Raumnutzungen und -funktionen zu treffen. Die Umsetzung der raumordnerischen Leitvorstellungen wird dabei von den übergeordneten Prinzipien der Gleichwertigkeit, der Nachhaltigkeit, der dezentralen Konzentration sowie der kompakten Siedlungsstruktur der kurzen Wege getragen. Zudem richten sich die raumordnerischen Leitvorstellungen an den Erfordernissen des demografischen Wandels sowie am Planungsprinzip des sog. "Gender Planning" aus.
Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", legt textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung für das gesamte Landesgebiet fest, die die Siedlungsentwicklung unmittelbar oder mittelbar zum Planungsgegenstand haben oder diese berühren. Diese textlich festgelegten Ziele und Grundsätze werden durch zeichnerische Festlegungen konkretisiert und veranschaulicht.
Wesentliche Inhalte des Landesentwicklungsplanes, Teilabschnitt "Siedlung", sind:
- die Festlegung von Zentralen Orten unterschiedlicher Stufe. Durch die Festlegung von zentralen Orten soll die Versorgung der Bevölkerung mit einem ausgewogenen Warenangebot und sozialen, kulturellen und wirtschaftsbezogenen Einrichtungen und Dienstleistungen sowie eines entsprechenden Wohnungsangebots im Sinne des dezentralen Konzentrationsprinzips auf kurzem Wege sichergestellt werden.
- die Festlegung von raumordnerischen Siedlungsachsen. Die raumordnerische Achsenkonzeption stellt das Grundgerüst der Verflechtung der Siedlungsschwerpunkte (zentrale Orte) dar (punktaxiales Siedlungssystem). Durch die Festlegung in Verbindung mit den zentralen Orten unterschiedlicher Stufe soll die Siedlungstätigkeit auf die tragfähigen Siedlungskerne entlang der Verkehrsachsen konzentriert und so die vorhandene Infrastruktur besser ausgelastet und die Tragfähigkeit der öffentlichen Personennahverkehrssysteme (Bahn und Bus) erhöht werden.
- die Festlegung von Raumkategorien. Durch die Festlegung von Raumkategorien soll den spezifischen Erfordernissen der unterschiedlich strukturierten Räume des Landes durch spezifische Zielsetzungen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wird die Raumkategoriekonzeption durch Handlungsräume ergänzt, die die strukturraumtypischen Leitvorstellungen durch individuelle Entwicklungsziele verfeinern.
- die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Wohnsiedlungstätigkeit. Durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die zentralen Orte und die Siedlungsachsen soll städtebaulichen Fehlentwicklungen vorgebeugt, der Freiraum mit seinen ökologischen Funktionen möglichst wenig beansprucht und der Verkehrsaufwand verringert werden.
- die Festlegung von Zielgrößen für den Wohnungsbedarf. Damit wird den Gemeinden ein landesweit und siedlungsstrukturell ausgeglichenes und Ressourcen schonendes Potenzial an Wohnungen für eine eigenverantwortliche Kommunalentwicklung im Siedlungsbereich zur Verfügung gestellt.
- die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", trägt mit dazu bei, dass in allen Landesteilen eine bedarfsorientierte Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur sichergestellt wird.
Die im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", getroffenen raumordnerischen Festlegungen stellen das Ergebnis von Abwägungen zwischen überörtlich raumbedeutsamen Ansprüchen und langfristig gebotenen Erfordernissen aus Landessicht einerseits sowie der kommunalen Planungsträger und der sonstigen öffentlichen Planungsträger andererseits dar. Den Kommunen verbleibt ein ausreichender Spielraum, um eigenverantwortlich die Erhaltung und Entwicklung nachhaltiger Siedlungs- und Versorgungsbedingungen gestalten zu können.
Durch die Festlegung überörtlich relevanter Raumbelange auf Landesebene werden durch den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung" vom 4. Juli 2006, die planerischen Vorraussetzungen geschaffen, damit sich das Saarland unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung und Konsolidierung der Infrastruktureinrichtungen einerseits und unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft andererseits zukunftsorientiert weiter entwickeln kann. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", schafft damit die Rahmenbedingungen für einen Anpassungsprozess der Siedlungsstruktur des Landes zugunsten einer dauerhaft umweltverträglichen und nachhaltigen Siedlungsweise.
Die Ansprüche an den Raum sind sehr vielfältig. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", hat die Aufgabe, diese Flächenansprüche an den Raum und die räumliche Verteilung der einzelnen Nutzungen unter Abwägung überörtlicher Gesichtspunkte zu koordinieren und zu sichern. Der Landesentwicklungsplan legt dabei Ziele der Raumordnung fest, die die Naturgüter unmittelbar oder mittelbar zum Planungsgegenstand haben, sie wesentlich berühren oder sie als Grundlage für umweltverbessernde Planungen haben. Dabei handelt sich es um raumordnerische Zielsetzungen der Flächenvorsorge für die Flächennutzungen von Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen, Forschung, Entwicklung, Windenergieanlagen und Landwirtschaft; den Schutz der freien Landschaft und der Naturgüter in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege, Grundwasserschutz, Hochwasserschutz; die Standortbereiche für Rohstoffwirtschaft, kulturelles Erbe, Tourismus und besondere Entwicklungen; sowie die Standortbereiche und Trassenbereiche der Verkehrsinfrastruktur. Diese landesplanerisch festgelegten Ziele stellen das Ergebnis von Abwägungen zwischen überörtlichen raumbedeutsamen Ansprüchen und langfristig gebotenen Erfordernissen aus Landessicht einerseits und der kommunalen Planungsträger sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger andererseits dar. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", setzt verbindliche Ziele der Raumordnung insbesondere gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften sowie sonstigen Planungsträgern fest. Gleichwohl wird den Kommunen ein ausreichender Spielraum eingeräumt, um eigenverantwortlich die Erhaltung und Entwicklung guter Umwelt- und Wirtschaftsbedingungen gestalten zu können. Durch die Festlegung überörtlich relevanter Raumbelange auf Landesebene werden die planungsmäßigen Vorraussetzungen geschaffen, damit sich das Saarland unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft einerseits und wirtschaftlicher Gesichtspunkte andererseits zukunftsorientiert weiter entwickeln kann.
Die Landesplanerische Stellungnahme ist die Äußerung der Landesplanungsbehörde gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, welche raumordnerischen Ziele bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu beachten sind.
Der vorliegende Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13. Juli 2004, hat die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an den Raum koordiniert und gegeneinander abgewogen und raumordnerische Ziele für ganz bestimmte Flächennutzungen sowie Standort- und Trassenbereiche festgelegt.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans „Saarland“ werden die beiden bisherigen Teilabschnitte „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13. Juli 2004 und „Siedlung“ vom 4. Juli 2006 zusammengeführt und entsprechend aktueller Herausforderungen an eine nachhaltige Raumentwicklung, wie z.B. demographischer und sozialer Wandel oder Klimawandel, fortgeschrieben.
Das Raumordnungskataster wird bei der Landesplanungsbehörde geführt. Es enthält alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.
Das Raumordnungsgesetz (ROG) fordert in seinen Grundsätzen für die Landes- und Regionalplanung, dass den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen ist, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Mit dem transnationalen Kooperationsprojekt C-Change nutzte die Landesplanung die Möglichkeit, erste Vorschläge für eine angemessene Berücksichtigung von Klimaschutz und Klimaanpassung bei der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP) für das Saarland zu erarbeiten.
In einem ersten Schritt wurden vorhandene Klimamodelle ausgewertet und die Anfälligkeit saarländischer Raumnutzungen und –strukturen im Rahmen einer Vulnerabilitätsanalyse überprüft. Die Ergebnisse können Sie im Download unter "Klimamodelle und Vulnerabilitätsanalyse" und unter "Karten zur Vulnerabilitätsanalyse" einsehen.