Verweise
Datenbezüge (6)
Die Anträge auf Agrarförderung 2024 können bis zum 15.05.2024 fristgerecht, und bis zum 31.05.2024 verspätet als letztmöglichem Einreichungstermin mit Verspätungsabzügen eingereicht werden. Bis einschließlich 31. Mai können Sie einzelne Flächen oder eine nach der Antragstellung vorgenommene Nutzungsänderung bzw. Änderung der Beihilferegelung bei einzelnen Flächen nachmelden. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt auch zahlungsbegründende Unterlagen, Verträge oder Erklärungen nachreichen oder ändern. Der Antrag kann auch ganz oder teilweise (z.B. einzelne Flächen) schriftlich wieder zurückgenommen werden.
Die Überwachung von Produkten, die in Verkehr gebracht worden sind, liegt in der Aufgabe der Bundesländer. In den vergangenen Jahren hat die zuständige Überwachungsbehörde, das Ministerium für Umwelt, unter anderem Futtermittel auf Beimischungen von gentechnisch veränderten Organismen untersucht.
Ziel und Zweck der amtlichen Futtermittelüberwachung
Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung in den Ländern ist es, die Herstellung und das Inverkehrbringen von qualitativ hochwertigen und gesundheitlich unbedenklichen Futtermitteln sicherzustellen.
Die Futtermittelüberwachung dient weiterhin dem Zweck
Der Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit
Dem Schutz der Tiergesundheit und
Der Verhinderung der Gefährdung des Naturhaushaltes sowie
Der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere
Um die Gentechnikfreiheit beim Anbau im Saarland zu erhalten, setzt sich die Landesregierung für folgende Eckpunkte ein:
Die Landesregierung
1. spricht sich gegen den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen im Saarland aus und ergreift entsprechend ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen.
2. befürwortet und unterstützt den Zusammenschluss zu gentechnikfreien Initiativen und Anbauregionen.
3. befürwortet den Beitritt des Saarlandes zum "Europäischen Netzwerk gentechnikfreier Regionen" und setzt sich für die Etablierung einer gentechnikfreien Großregion ein.
4. fordert größtmögliche Transparenz und strenge Kontrollen im Saatguthandel sowie die strikte Einhaltung der Nulltoleranz bei Verunreinigungen von Saatgut mit nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen.
5. vertritt die Auffassung, dass über die Zulassung des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Region entschieden werden sollte.
Der Bundesrat hat am 22. März 2024 der zweiten GAP-Ausnahmen-Verordnung zugestimmt. Diese setzt die im EU-Recht (Verordnung (EU) 2024/587) eingeräumte Abweichungsmöglichkeit bei den Regelungen zu GLÖZ 8 im Jahr 2024 um.
GLÖZ ist dabei die Abkürzung für „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“. Begünstigte, die der Verpflichtung nach GLÖZ 8 unterliegen, müssen regulär auf mindestens 4% ihres Ackerlandes unproduktive Flächen und Landschaftselemente vorweisen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung der EU-Kommission waren extreme Wetterlagen in weiten Teilen der EU in Verbindung mit geopolitischen Ereignissen, die die Einkommenssituation bei den Betrieben deutlich verschärft haben.
Die zweite GAP-Ausnahmen-Verordnung sieht bezüglich der Anforderungen des GLÖZ 8 eine Abweichung vor. Im Jahr 2024 soll eine gewisse produktive Nutzung auf diesen Flächen erlaubt werden. Demnach können auch folgende Flächen auf die verpflichtenden 4% der Ackerfläche angerechnet werden:
Flächen für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur sowie
Flächen für den Anbau von Zwischenfrüchten, die dort dann bis zum 31. Dezember verbleiben müssen.
Merkblatt über die Zwischenlagerung von Stallmist in der freien Feldflur