Sanierungsrahmenpläne sind eine besondere Form der Braunkohlenpläne im Freistaat Sachsen, welche für jeden stillgelegten oder noch stillzulegenden Tagebau aufzustellen sind. Der Sanierungsrahmenplan enthält Festlegungen zu den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung sowie zur Wiederherstellung der Infrastruktur.
Mit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 änderten sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die ostdeutsche Braunkohlenindustrie grundlegend. Der Zusammenbruch der DDR-Wirtschaft, die Modernisierung aller Haushalte und die allgemeine Verfügbarkeit anderer Energieträger (insbesondere Erdöl und Erdgas) führten zu einem starken Absatzrückgang der heimischen Braunkohle. Kraftwerke, Veredlungsanlagen und Tagebaubetriebe erfüllten zudem nicht die bundesdeutschen Umweltstandards. Zahlreiche Tagebaue mussten stillgelegt werden. Die forcierte Entwicklung der Braunkohlenindustrie in der DDR war mit der Zerstörung des Lebensraumes der Menschen und mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Ökologische und soziale Belange spielten eine untergeordnete Rolle. Beträchtliche, in einzelnen Tagebauen auf bis zu 20 Jahre geschätzte Rekultivierungsrückstände, Sand-und Staubauswehungen, ein gestörter Wasserhaushalt und Altlasten waren die Hinterlassenschaften des Braunkohlenbergbaus in der Lausitz. Hinzu kamen kilometerlange ungesicherte Tagebauböschungen sowie riesige ungesicherte Tagebaukippen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten. In dieser besonderen Situation und angesichts des Umfangs der notwendigen Sanierungsarbeiten und des allgemeinen öffentlichen Interesses mussten in transparenten, förmlichen Verfahren Braunkohlenpläne mit inhaltlichen Vorgaben für eine geordnete Sanierung erarbeitet und Konflikte aufgelöst werden. Dies wird in der Regional- und Sanierungsrahmenplanung im Freistaat Sachsen insbesondere über die kommunale Mitwirkung sichergestellt.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
---|---|---|
Finsterwalder Becken und Platten | 13.743°/51.048° | 14.742°/51.573° |
Muskauer Heide | 14.361°/50.839° | 15.082°/51.61° |
Königsbrück-Ruhlander Heiden | ||
Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet | ||
Östliche Oberlausitz | ||
Zittauer Becken | ||
Bautzen | ||
Görlitz |
Verweise und Downloads
Untergeordnete Objekte (13)
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 25.09.1992
erneuter Aufstellungsbeschluss am 09.08.1995
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 19.09.1996
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 04.02.1998
Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss am 25.09.1992
erneuter Aufstellungsbeschluss am 29.03.1995
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 19.09.1996
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 30.04.1998
Eintritt der Verbindlichkeit am 26.02.1999
Verfahrensschritte
Aufstellungsbeschluss am 23.02.1995
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 06.07.2000
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 02.05.2001
Eintritt der Verbindlichkeit am 21.09.2001
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 23.02.1995
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 21.11.1996
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 30.09.1998
Eintritt der Verbindlichkeit am 26.02.1999
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 09.09.1993
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 25.07.1996
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 09.06.1997
Eintritt der Verbindlichkeit am 12.09.1997
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 20.04.1995
erneuter Aufstellungsbeschluss am 10.11.2000
Satzungsbeschluss am 12.09.2002
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 23.04.2003
In Kraft getreten am 28.08.2003
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 22.05.1997
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 21.06.2001
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 21.05.2002
Eintritt der Verbindlichkeit am 26.09.2002
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 23.02.1995
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 25.07.1996
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 09.06.1997
Eintritt der Verbindlichkeit am 12.09.1997
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 25.07.1996
Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 10.11.2000
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 27.06.2001
Eintritt der Verbindlichkeit am 01.03.2002
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 19.09.1996
Satzungsbeschluss am 29.03.2001
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 10.01.2002
In Kraft getreten am 27.06.2002
Verfahrensstand:
Aufstellungsbeschluss am 20.11.1997
Satzungsbeschluss am 26.02.2004
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 23.09.2004
In Kraft getreten am 25.11.2004
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 20.11.1997
Satzungsbeschluss am 05.06.2003
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 15.03.2004
In Kraft getreten am 05.08.2004
Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss am 20.11.1997
Satzungsbeschluss am 12.12.2002
Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 27.10.2003
In Kraft getreten am 27.05.2004
Übergeordnete Objekte (1)
Die Braunkohlenplanung ist in den Landesplanungsgesetzen der betroffenen Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Sachsen rechtlich verankert. Dort werden u.a. Regelungen zur Abgrenzung von Braunkohlenplangebieten und zu den Inhalten der aufzustellenden Braunkohlenpläne getroffen.
Man unterscheidet im Freistaat Sachsen in Braunkohlen- und Sanierungsrahmenpläne. Die Braunkohlenpläne legen im Braunkohlenplangebiet Grundsätze und Ziele der Raumordnung für eine geordnete Braunkohlenplanung fest.
Sie bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Es müssen Angaben enthalten sein über Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitsflächen, die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung und die anzustrebende funktionale Raumentwicklung im Rahmen der Rekultivierung des Plangebietes.
Karte mit Grenzen der Braunkohlenplangebiete mit farblicher Unterscheidung zwischen den Planarten
Das in § 6 geregelte Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen enthält für Braunkohlenpläne als Besonderheiten die Verpflichtung von Bergbautreibendem bzw. des Trägers der Sanierungsmaßnahme zur Vorlage aller zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erforderlichen Angaben, die Auflage zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesberggesetzes für Neu- bzw. wesentlich geänderte Vorhaben zum Abbau von Braunkohle sowie die Erörterung von in das Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 6 (2) SächsLPlG eingebrachten Anregungen und Bedenken.
Identifikator des übergeordneten Metadatensatzes |
7CA90ACE-E3C6-46D5-8FA7-77FA11ADAC2B |
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Ansprechpartner
Regionale Planungsverbände Regionaler Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien Fachbereich Braunkohlenplanung
Löbauer Str. 63
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