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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 13.07.2005, gegenwärtige Aktualität unklar
Das Gesetz über den Bebauungsplan Neuland 1 vom 27. Oktober 1969 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Neuland 1" wird dem
Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 wird der bisherige Text hinter dem Doppelpunkt
durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:
"Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
1. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.
2. Auf den mit "A" bezeichneten Flächen wird eine Gebäudehöhe von 16 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß und auf den mit "B" bezeichneten Flächen eine Gebäudehöhe von 12 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß festgesetzt.
3. Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Teilfläche des Flurstücks 2735 der Gemarkung Neuland) wird die Aus-weisung "Industriegebiet" aufgehoben und ¿öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung ¿Parkanlage" ausgewiesen.
4. Auf der mit ¿D" bezeichneten Fläche (Penzweg - Flurstück 1037) wird die Ausweisung ¿Industriegebiet" aufgehoben und ¿Straßenverkehrsfläche" ausgewiesen.
5. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
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