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Bekanntgabe von Meßstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
Stellen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV, Nr. 3.2 der TA Luft, § 12 der 2. BImSchV, § 10 der 17. BImSchV,
§ 7 der 27. BImSchV
Es handelt sich hierbei um Meßstellen zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen.
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