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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 15.11.1988, gegenwärtige Aktualität unklar
Das Gesetz über den Bebauungsplan Osdorf 22 vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 150) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige einzige Paragraph wird § 1.
2. Als § 2 wird angefügt:
"§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speise wirtschaften unzulässig. Satz 1 gilt nicht für einen 100 m tiefen Bereich, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie Bornheide zwischen der südlichen Straßeneinmündung Brandstücken und der Straße Höner stücken.
2. Abweichend von Nummer 1 Satz 1 sind auf den Flur stücken 1094 und 1095 der Gemarkung Osdorf zwischen Rugenbarg und Brandstücken Einzelhandelsbetriebe zulässig, soweit sie ausschließlich mit Baustoffen, Werk zeugen und sonstigem Baubedarf sowie mit Blumen, Pflanzen, Gartengeräten, Gartenzubehör und Artikeln für den Gartenbedarf handeln oder solche Gegenstände lagern."
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