Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pastlingsee" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 30.06.2003, geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19.08.2015
Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten und Kurorten, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist, kann gemäß §12 Abs. 5 LWaldG per Rechtsverordnung zu Erholungswald als geschütztes Waldgebiet erklärt werden.
Rechtsverordnung über die Erklärung von Landschaftsteilen zum Landschaftsschutzgebiet "Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter" sowie zu den Naturschutzgebieten "Langes Elsenfließ und Wegendorfer Mühlenfließ", "Wiesengrund", "Neuenhagener Mühlenfließ" und "Erpetal" des Landkreises Märkisch-Oderland vom 13.06.2003
Der Datensatz enthält Informationen zu den ausgewiesenen Badestellen des Landes Brandenburg: - Nummer der Badestelle - Name des Badegewässers - Name der Badestelle - die Koordinaten der Badestelle - je Badestelle Link zu den Detailinformationen, u.a. Ausstattung, Rettungsschwimmer, mikrobiologische Untersuchungsergebnisse -
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Briesensee und Klingeberg" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 25.03.2002
Beschluss Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24.04.1968 zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nr. 03-2/68 vom 29.01.2014 3)
Wald, der dem Lärmschutz dient, soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten.