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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 14.08.2012, gegenwärtige Aktualität unklar
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 11 vom 26. April 1966 (HmbGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert:
1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 11" wird
der Verordnung hinzugefügt.
2.In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.
3.2 Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäfts-räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig."
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