Denkmalförderung, Rechtsgrundlagen Formulare und Merkblätter
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG)
Nach Artikel 34 der Verfassung des Saarlandes genießen die Denkmäler der Kunst und der Geschichte den Schutz und die Pflege des Staates. Der rechtliche Rahmen wurde mit dem am 01.08.2018 in Kraft getretenen Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG) geschaffen. Das Gesetz schützt Kulturdenkmäler als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart. Diese Denkmäler werden in der Denkmalliste geführt.
Zuschüsse
Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei. Zuwendungen werden grundsätzlich nur zu Maßnahmen gewährt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Der Zuwendungsantrag ist bis spätestens 1. März des Jahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, vorzulegen. Grundsätzlich darf mit den Arbeiten erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden; unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich.
Beschreibung
Aktualität des Datensatzes
| Erstellung |
17.11.2005 |
|---|
| Letzte Änderung |
29.07.2020 |
|---|
| Status |
kontinuierliche Aktualisierung |
|---|
| Pflege- und Aktualisierungsintervall |
jährlich |
|---|
| Benutzerdefiniertes Intervall der Erhebung |
1 Jahre |
|---|
| Erläuterung zum Pflegeintervall |
3.Verwaltungsvorschrift (DFRL) vom 15.April 2002 in der Fassung 2.März 2007, geändert in neue Fassung vom 13. Mai.2008 |
|---|
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
| SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
|---|---|---|
| Saarland (10000000) | 6.357°/49.112° | 7.403°/49.639° |
| Regionalschlüssel |
|---|
Nutzung
| Zugriffsbeschränkungen |
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen |
|---|
| Anwendungs-einschränkungen |
keine Einschränkungen |
|---|
Kontakt
Ansprechpartner
|
Ministerium für Bildung und Kultur Landesdenkmalamt
Postfach 102461
|
Hilfe