Verweise
Datenbezüge (9)
Bei Baulasten handelt es sich um Bebaubarkeitsbeschränkungen für ein Grundstück, die in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Die Baulast bedeutet die freiwillige Pflicht zur Herstellung, Duldung oder Unterlassung von Verhältnissen, die die Voraussetzung für die rechtmäßige Bebauung etwa eines Nachbargrundstücks bilden. Anwendung finden Baulasten häufig bei der Nichteinhaltung von Grenzabständen, der Überbauung von Grundstücksgrenzen oder wenn PKW-Stellplätze auf einem fremden Grundstück errichtet werden sollen. Das Thema „Baulasten“ in WebOffice dient nur internen Dienstzwecken, um sich bei der Sachbearbeitung betreffend Grundstücken einen Überblick über eingetragene Baulasten zu verschaffen. Informationen aus dem Thema „Baulasten“ dürfen außenstehenden Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, insbesondere dürfen keine Auskünfte an Dritte erteilt werden. Offizielle Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden weiterhin nur beim Bauordnungsamt, Herr von der Reith, Tel. 3313 erteilt. Das Thema „Baulasten“ befindet sich zudem noch im Aufbau, die dort hinterlegten Daten können ggf. noch von den tatsächlich vorhandenen Baulasten abweichen. Dies gilt insbesondere für Baulasten, die in der Farbe Gelb als „Neutral“ hinterlegt sind und bei Erstellung des Themas „Baulasten“ aus ALKIS mit der vollständigen Flurstücksgeometrie automatisiert übernommen wurden. Bereits nachgearbeitete Baulasten sind an den Farben Grün und Rot, bzw. Orange zu erkennen. Im Zweifel müssen auch bereits aufgearbeitete Baulasten im Gespräch mit Herrn von der Reith ausgelegt werden, da es sich immer noch um öffentlich-rechtliche Sicherungen handelt.
Bei Freisitzen handelt es sich in der Regel um Tische und Stühle oder Bänke, die vor Gast-stättenbetrieben und meistens auf öffentlichem Grund aufgestellt werden. Die sich dort aufhal-tenden Gäste sitzen daher üblicherweise unter freiem Himmel und außerhalb des eigentlichen Restaurant, Imbiss oder Gaststätte. Freisitze sind bauliche Anlagen im Sinne der Bremischen Landesbauordnung und müssen vom Bauordnungsamt Bremerhaven baugenehmigt werden.
In Deutschland ist geregelt, wie viele Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder beim Neubau eines Gebäudes auf dem Grundstück oder in der Nähe nachgewiesen werden müssen. Die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hängt von der Nutzung des Gebäudes und von der Zahl der Nutzer ab (z. B. wird die Stellplatzzahl bei Wohngebäuden in Abhängigkeit von der Zahl der Wohneinheiten festgelegt). Die Festlegungen basieren teilweise auf technischen und statistischen Erkenntnissen, wie z. B. dem Motorisierungsgrad.
Dieser Downloaddienst stellt Daten zum INSPIRE-Thema Bodennutzung der Stadt Bremerhaven bereit.
Die in den Jahren 1949-1958 erbaute "Bürgerparksiedlung" stellt ein wichtiges städtebauliches Zeitdokument dar. Viele Gebäude sind inzwischen so stark verändert worden, dass das städtebauliche Gesamtbild der Siedlung in Gefahr gerät. Durch die Vorgabe von Gestaltungsanforderungen soll die genügend vorgefundene ursprüngliche Siedlungsstruktur geschützt und dennoch Raum für Erneuerungen gelassen werden, die das geschlossene Gesamtbild der Siedlung bewahren.
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Das Ortsgesetz soll eine einheitliche und an die vorhandene architektonische Gestaltung der Anlagen in der Fußgängerzone (Innenstadt) angepasste Gestaltung der Werbeanlagen und Anlagen zum Sonnenschutz (Markisen) in der Bürgermeister-Smidt-Straße in dem Teilbe-reich südlich der Lloydstraße, in der Fährstraße, in der Straße Karlsburg und am Theodor-Heuss-Platz gewährleisten. Zu diesem Zweck enthält die Satzung detaillierte Beschreibung über Größe, Art und Ort der zulässigen Errichtung von Werbeanlagen und Anlagen zum Sonnenschutz.
Mit dem Vorkaufsortsgesetz hat die Stadt Bremerhaven ein wirkungsvolles Instrument geschaffen, um gegen Hausbesitzer vorzugehen, die ihre Immobilien verwahrlosen lassen.
Dieser Darstellungsdienst (WMS) stellt Daten zum INSPIRE-Thema Bodennutzung in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) dar.
Der Datensatz umfasst die Ortsgesetze der Stadt Bremerhaven.