Tag-Schutzzone 2 des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Dresden
In der Tag-Schutzzone 2 ist davon auszugehen, dass im Prognosejahr 2020 der äquivalente Dauerschallpegel für die Tagstunden (6.00 bis 22.00 Uhr) mindestens den Pegelwert von 60 dB(A) erreichen wird.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
| SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
|---|---|---|
| 13.556°/50.962° | 13.989°/51.186° |
| Koordinatensystem |
25833
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Verweise und Downloads
Downloads (1)
Querverweise (2)
Weitere Verweise (2)
Nutzung
| Nutzungsbedingungen |
Dieser Datensatz kann gemäß den Nutzungsbestimmungen Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 Quellenvermerk: Quelle: Geodaten Sachsen Es gelten die Nutzungsbedingungen des Open-Data-Portals der Landeshauptstadt Dresden, siehe https://opendata.dresden.de. |
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| Zugriffsbeschränkungen |
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen |
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| Anwendungs-einschränkungen |
Bedingungen unbekannt Dieser Datensatz kann gemäß den Nutzungsbestimmungen Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Es gelten die Nutzungsbedingungen des Open-Data-Portals der Landeshauptstadt Dresden, siehe https://opendata.dresden.de. |
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Kontakt
Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
| Digitale Repräsentation |
Vektor |
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| Fachliche Grundlage |
Die Begrenzungslinie wird nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig vom 30.01.2012 [SächsGVBl Nr. 3/2012 S. 66] dargestellt. |
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Zusatzinformationen
| Veröffentlichung |
Internet |
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| Herstellungszweck |
In der Tag-Schutzzone 2 dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nur ausnahmsweise errichtet werden [§ 5 (1) des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm]. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesdirektion Sachsen [§ 1 Nr. 1 der Sächsischen Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung]. Wohnungen und die ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie die Anforderungen nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) erfüllen. Dies ist im baurechtlichen Verfahren nachzuweisen. |
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| Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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Konformität
| Spezifikation der Konformität | Spezifikationsdatum | Grad der Konformität | Geprüft mit |
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| VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten | 08.12.2010 | INSPIRE Verordnung 1089/2010;Ressource ist nicht überprüft |
Informationen zum Metadatensatz
| Objekt-ID |
7850dce4-2273-47d8-886b-6cc2b85c8442 |
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| Aktualität der Metadaten |
22.05.2026 |
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| Sprache Metadatensatz |
Deutsch |
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| Datensatz / Datenserie |
Datensatz |
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| ISO/XML |
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| Ansprechpartner (Metadatum) |
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| Metadatenquelle |
Metadatenkatalog Sachsen GeoMIS.LfULG
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Sächsisches Landesamt für Umwelt
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Landwirtschaft und Geologie
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