Das Jagdinformationssystem Bremen zeigt die Jagdbezirke in der Stadt Bremen -unterschieden nach Eigen- und Gemeinschaftsjagden- sowie die befriedeten Bezirke. Auf dieser Grundlage können schnell und anschaulich Fragen von Bürgern beantwortet werden wie beispielsweise: In welchen Bezirken darf die Jagd ausgeübt werden oder bei welchem Jäger kann ein Wildunfall gemeldet werden?
Das Jagdinformationssystem wurde vom Referat Waffen- und Jagdangelegenheiten des Ordnungsamtes der Freien Hansestadt Bremen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt GeoInformation Bremen aufgebaut. Die Anwendung selbst, basiert auf dem Open Source Webkarten-Client ‚Masterportal‘. Die Einbindung der Anwendung in eine eigene Webseite ist über einen IFrame möglich.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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Bremen (040110000000) | 8.484°/53.01° | 8.991°/53.598° |
Regionalschlüssel |
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Koordinatensystem |
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Verweise und Downloads
Querverweise (1)
Jagdbezirke:
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden.
Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.
1.) Eigenjagd(bezirk):
Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG).
2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk):
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG.
Befriedete Bezirke:
Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).
1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd:
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).
2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung:
Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall.
3.) Sonderflächen der Jagdbezirke:
Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit.
Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.
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Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen |
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