Suche Kataloge Karte Über MetaVer Informationsanbieter Datenquellen
Hilfe Kontakt Sitemap Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
MetaVer - Metadatenverbund
Suche
Kataloge
Karte
Alle Suchergebnisse
Anwendung

Jagdinformationssystem Bremen

Inhalt
  • Übersicht
  • Be­schrei­bung
    Aktualität der Daten Aktualität des Datensatzes
  • Raumbezug
  • Verweise und Downloads
    URL des Zugangs Querverweise Weitere Verweise
  • Nutzung
  • Kontakt
    Ansprechpartner Verwalter
  • Fach­informationen
    Zusatzinformationen
  • Metadatensatz

Aktualität der Daten

seit 25.02.2021, gegenwärtig aktuell

URL des Zugangs (1)

Jagdinformationssystem Bremen Link to Service

Querverweise (1)

WMS
WMS Jagdrecht Stadt Bremen
Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) Jagdbezirke und befriedete Bezirke der Stadtgemeinde Bremen.

Jagdbezirke:
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden.

Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.

1.) Eigenjagd(bezirk):
Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG).

2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk):
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG.


Befriedete Bezirke:
Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).

1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd:
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).

2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung:
Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall.

3.) Sonderflächen der Jagdbezirke:
Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit.
Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.

Nutzungs­bedingun­gen

Creative Commons Namensnennung 4.0 InternationalQuellenvermerk: Landesamt GeoInformation Bremen

Ansprechpartner

Landesamt GeoInformation Bremen

geodatenservice@geo.bremen.de
https://www.geo.bremen.de/

Vorschau

img

Jagdinformationssystem Bremen

Be­schrei­bung

Jagdinformationssystem Bremen

Das Jagdinformationssystem Bremen zeigt die Jagdbezirke in der Stadt Bremen -unterschieden nach Eigen- und Gemeinschaftsjagden- sowie die befriedeten Bezirke. Auf dieser Grundlage können schnell und anschaulich Fragen von Bürgern beantwortet werden wie beispielsweise: In welchen Bezirken darf die Jagd ausgeübt werden oder bei welchem Jäger kann ein Wildunfall gemeldet werden?
Das Jagdinformationssystem wurde vom Referat Waffen- und Jagdangelegenheiten des Ordnungsamtes der Freien Hansestadt Bremen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt GeoInformation Bremen aufgebaut. Die Anwendung selbst, basiert auf dem Open Source Webkarten-Client ‚Masterportal‘. Die Einbindung der Anwendung in eine eigene Webseite ist über einen IFrame möglich.

Aktualität der Daten

Aktualität der Daten

seit 25.02.2021, gegenwärtig aktuell

Status

kontinuierliche Aktualisierung

Aktualität des Datensatzes

Publikation

01.03.2021

Raumbezug

Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite NO Länge/Breite
Bremen (040110000000) 8.484°/53.01° 8.991°/53.598°
Regionalschlüssel
040110000000
Koordinaten­system
EPSG 25832: ETRS89 / UTM Zone 32N

Verweise und Downloads

URL des Zugangs (1)

Jagdinformationssystem Bremen Link to Service

Querverweise (1)

WMS
Geodatendienst
WMS Jagdrecht Stadt Bremen
img
Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) Jagdbezirke und befriedete Bezirke der Stadtgemeinde Bremen.

Jagdbezirke:
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden.

Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.

1.) Eigenjagd(bezirk):
Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG).

2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk):
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG.


Befriedete Bezirke:
Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).

1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd:
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).

2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung:
Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall.

3.) Sonderflächen der Jagdbezirke:
Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit.
Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.

Weitere Verweise (1)

Link zur Anwendung Basisdaten

Nutzung

Nutzungs­bedingun­gen

Creative Commons Namensnennung 4.0 InternationalQuellenvermerk: Landesamt GeoInformation Bremen

Zugriffs­beschränkun­gen

Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen

Kontakt

Ansprechpartner

Landesamt GeoInformation Bremen

Lloydstr.4
28217 Bremen
Deutschland

geodatenservice@geo.bremen.de
https://www.geo.bremen.de/
Verwalter

Landesamt GeoInformation Bremen Koordinierungsstelle GDI-FHB

Postfach 10 43 67
28043 Bremen
Lloydstr. 4
28217 Bremen
Deutschland

gdi-koordinierungsstelle@geo.bremen.de

Fach­informationen

Zusatzinformationen

Sprache des Daten­satzes

Deutsch

Informationen zum Metadatensatz

Objekt-ID

75A10C5D-60F2-406A-9D46-CC76FBDF26B6

Aktualität der Metadaten

28.01.2025

Sprache Metadatensatz

Deutsch

XML Dar­stellung
Metadaten als XML herunter­laden
Ansprechpartner (Metadatum)
geodatenservice@geo.bremen.de
Metadatenquelle
Metaver Bremen
Koordinierungsstelle GDI-FHB

MetaVer - Metadatenverbund
2024 Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Alle Rechte vorbehalten.
Hilfe Kontakt Sitemap Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
Nach oben

Hilfe