Durchführung von Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten i.S.d. GenTG:
Wer gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen durchführen will, muss diese bei der zuständigen Behörde anzeigen, anmelden bzw. einen Antrag auf Genehmigung stellen. Die hierfür erforderlichen, bundesweit einheitlichen Formblätter können beim Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL), Referat 54, per E-mail angefordert werden. Die Formblätter können auch über die Homepage des Freistaats Sachsen oder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) als PDF-Datei oder Word-Dokument heruntergeladen werden.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens, der Anmeldung bzw. des Genehmigungsverfahrens sind insbesondere Unterlagen zu den verantwortlichen Personen, zur Ausstattung der gentechnischen Anlage, zu den geplanten gentechnischen Arbeiten, zu organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen sowie ab Sicherheitsstufe 3 in Einzelfällen (d.h. bei aerosolübertragbaren Organismen) Unterlagen zu außerbetrieblichen Notfallmaßnahmen vorzulegen.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen werden alle für die Entscheidung relevanten Punkte, insbesondere, ob die Risiken der gentechnischen Arbeit, der Freisetzung oder des Inverkehrbringens durch den Betreiber zutreffend bewertet worden sind, geprüft. Außerdem wird - u.a. auch durch eine Vor-Ort-Begehung (siehe Überwachung) - geprüft, ob die für die Durchführung der gentechnischen Arbeit erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und ob die für die Planung und Leitung sowie Beaufsichtigung verantwortlichen Personen sachkundig und zuverlässig sind.
Hat die Prüfung ergeben, dass bei Einhaltung aller Schutz- und Einschließungsmaßnahmen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der sonstigen Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge besteht, wird seitens der Genehmigungsbehörde - in Sachsen durch das SMEKUL - die Anmeldung bestätigt bzw. ein Genehmigungsbescheid erteilt.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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Sachsen (14) | 11.85°/50.184° | 15.084°/51.711° |
Regionalschlüssel |
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Verweise und Downloads
Weitere Verweise (3)
Übergeordnete Objekte (1)
a) Durchführung von Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten i.S.d. GenTG,
b) Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten,
c) Überwachung von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen
d) Überwachung zum Inverkehrbringen zugelassener Produkte, die lebende gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, außer:
- Überwachung in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus (Zuständigkeit beim LfULG);
- Überwachung in Verkehr gebrachter Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Aromen, die lebende gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden (Zuständigkeit bei SMS, amtl. Lebensmittelüberwachung);
- Überwachung von Arzneimitteln/Impfstoffen, die lebende gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden (Zuständigkeit bei SMS, Arzneimittelüberwachung)
Identifikator des übergeordneten Metadatensatzes |
FC10150C-E814-11D5-9350-0048543011FC |
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Kontakt
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Strahlenschutz, Gentechnik, Chemikalien Bio- und Gentechnologie/ Chemikalien
Wilhelm-Buck-Str. 2
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Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Strahlenschutz, Gentechnik, Chemikalien Bio- und Gentechnologie (Frau Riedel)
Wilhelm-Buck-Str. 2
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Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Strahlenschutz, Gentechnik, Chemikalien Bio- und Gentechnologie (Herr Dr. Mücke)
Wilhelm-Buck-Str. 2
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Fachinformationen
Zusatzinformationen
Herstellungszweck |
Im Rahmen der Durchführung von Anmelde- und Genehmigungsverfahren nach dem GenTG werden die jeweils örtlich für den allgemeinen Arbeitsschutz und für die Biostoff-Verordnung zuständigen Regierungspräsidien beteiligt. Sie besitzen jedoch keine spezifischen Zuständigkeiten für die Gentechnik. Bei Genehmigungsverfahren nach dem GenTG (ab Sicherheitsstufe 2) werden die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien und Landratsämter bzw. kreisfreien Städte um Stellungnahme zu Fragen des Immissionsschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes und zu Abfallfragen gebeten. Auch diese Behörden besitzen keine Zuständigkeiten im Bereich Gentechnik. |
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Weitere rechtliche Grundlagen |
Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) Gentechnikgesetz (GenTG) ZKBS-Verordnung (ZKBSV) |
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Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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Schlagworte
Suchbegriffe | Biotechnologie Gentechnik Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) Gentechnikgesetz Gentechnikgesetz (GenTG) Gentechnikrecht |