Projekt
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 2c BBergG i.V.m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan der Kemmlitzer Kaolinwerke vom 8. März 2017 zum Vorhaben „Erweiterung des Tagebaufeldes Schleben / Crellenhain“ einschließlich der Präzisierung vom 5. September 2018 und der zugehörigen Ergänzungen gemäß A.7 zugelassen.
Die Zulassung umfasst insbesondere die bergbauliche Inanspruchnahme der Flächen der West-, Nord- und Osterweiterung des zugelassenen Ostfeldes, der Flächen des Abbaufeldes Schleben 3 und des Westfeldes und die damit verbundene Weiterführung des Gesamtvorhabens Kaolintagebau Schleben/Crellenhain.
Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 110,37 ha (Geltungsbereich PÄB) beinhaltet im Wesentlichen:
• die Gewinnung von Rohkaolin entsprechend der Angaben des RBP im Lageplan der Anlagen 7.1 bis 7.5 (voraussichtliche räumliche und zeitliche Entwicklung des Tagebaus, Phase 1 bis 5),
• die Weiternutzung der am Standort vorhandenen und bereits genehmigten Betriebsanlagen,
• die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und die damit verbundenen Maßnahmen entsprechend der Angaben im RBP, insbesondere in Anlage 15 (Plan der Wiedernutzbarmachung) und in Anlage U (Landschaftspflegerischer Begleitplan).
Die Zulassung beinhaltet die Gestattung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i.V.m. § 10 SächsNatSchG. Die Zulassung beinhaltet die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von der erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen Streuobstwiesen und höhlenreichen Einzelbäume gemäß RBP Planpräzisierung, Kapitel 3.6.1 i.V.m. Anhang G Biotopkartierung als gesetzlich geschützte Biotope.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 in der Fassung der Planänderung vom 2. April 2013 bleibt unberührt soweit er nicht durch diesen Planänderungsbeschluss geändert wird.
Durch diesen PÄB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
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