Immissionsschutzwald mindert schädliche oder belästigende Einwirkungen von Stäuben, Aerosolen, Gasen oder Strahlungen sowie Lärm auf Wohn-, Arbeits- oder Erholungsbereiche oder andere schutzbedürftige Objekte durch Absorption, Ausfilterung oder Sedimentation, sowie durch Förderung von Thermik und Turbulenz. Er mindert die Schallausbreitung von Lärmquellen. Immissionsschutzwald ist definiert durch seine Lage zwischen Emittenten und einem zu schützenden Bereich.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberes Pfefferfließ" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 23.12.2002
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Berg bei Bahnsdorf" des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 07.09.2009, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 25.01.2016
Beschluss Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24.04.1968 zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“ vom 28.06.2007
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Groß Schauener Seenkette" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 21.02.2000, zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 09.11.2015
Die Kulisse dient der Anwendung besonders nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.