Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) erfasst die jährlich zu Trink- und Brauchwasserzwecken entnommenen Wassermengen aus Grund- und Oberflächenwasser. Die Verteilung auf die Gemeinden des Saarlandes sowie der Verbrauch der Privathaushalte, landwirtschaftlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und Industrie werden ausgewertet.
Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz FoVG regelt die Zulassung, den Vertrieb und die Verwendung von zugelassenem, herkunftsgesichertem Vermehrungsgut für die Waldverjüngung.
Zum Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zustänsig, Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und dem Ministerium für Umwelt.
§ 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet die zuständigen Behörden zur Ausarbeitung von Lärmkarten. Nach den ersten drei Stufen in den Jahren 2007, 2012 und 2017 waren bis zum 30. November 2022 die Lärmkarten der 4. Stufe zu überprüfen und zu überarbeiten. Als Hauptlärmquellen nennt § 47b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt im Saarland ausschließlich aus dem Grundwasser. Sie ist hinsichtlich Menge und Qualität unproblematisch. Die Versorgung erfolgt durch 49 Versorgungsunternehmen.