Beschluss Nr. 122-18/60 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 08.09.1960 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung von Regelungen über Landschaftsschutzgebiete vom 17.02.2017 1)
Nach der Hochwassermeldedienstvorschrift des Landes Brandenburg vom 9. 9. 1997 ist das LfU verpflichtet, im Falle von Hochwasser an festgelegten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten Hochwasserwarnungen, -informationen und -vorhersagen zu erstellen und an einen abgestimmten Empfängerkreis zu senden. Sie werden in Textform erstellt; Hochwasserinformationen und -vorhersagen enthalten zusätzlich Tabellen mit Wasserstandsdaten und Angaben zu ausgerufenen Alarmstufen.